ANTEILSINHABER-BESTIMMUNGEN

Aktualisiert: Do 25 Jun 2020

Regelungen des P&O Ferries Limited („P&O Ferries“)-Sonderfahrpreisprogramms

1. Qualifizierung

Zur Qualifizierung zur vollen Fahrpreisermäßigung gemäß Abschnitt 2.1 müssen Sie registrierter Inhaber von mindestens 600 Ermäßigungseinheiten sein, die von P&O Ferries ausgestellt wurden („P&O-Ermäßigungseinheiten“). Zur Qualifizierung zur halben Fahrpreisermäßigung gemäß Abschnitt 2.1 müssen Sie registrierter Inhaber von mindestens 300 P&O-Ermäßigungseinheiten sein. Um Ihre Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie registrierter Inhaber der zutreffenden Anzahl von P&O-Ermäßigungseinheiten sein. Zeitpunkt: 


1) 31. Dezember vor Reisezeitpunkt (oder anderes Datum, das von der P&O Ferries-Geschäftsführung („Geschäftsführung“) mindestens zwölf Monate im Voraus festgelegt wird), 
2) zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung sowie 3) zum Zeitpunkt der Reise. Gemeinschaftlich registrierte P&O-Ermäßigungseinheiten werden als vom ersten gemeinschaftlichen Anteilsinhaber gehalten betrachtet – gemäß Eintrag im Mitgliedsregister des P&O-Ferries-Sonderfahrpreisprogramms. Lediglich einzelne Anteilsinhaber sind zur Wahrnehmung von Fahrpreisermäßigungen im Rahmen dieser Regeln berechtigt. Unternehmen und sonstige Institutionen sind nicht qualifiziert.


Nachstehend werden Anteilsinhaber, die sich durch Konformität mit diesen Voraussetzungen qualifizieren, als „qualifizierte Anteilseigner“ bezeichnet.

2. Ermäßigungen und Berechtigungen

Gemäß Bestimmungen dieser Regeln:


Ein qualifizierter Anteilsinhaber ist bei sämtlichen Hin- und Rückreise-Reservierungen mit einem privaten motorisierten Fahrzeug (auch motorisiertem Caravan oder Motorrad) mit bis zu vier Begleitpassagieren einschließlich Fahrer und Anteilsinhaber zur Wahrnehmung eines reduzierten Fahrpreises gemäß Anteilsinhaberbroschüre auf folgenden von P&O Ferries oder anderen Mitgliedern der P&O Ferries-Gruppe betriebenen Routen berechtigt.

 

Fahrpreisermäßigung  Vollermäßigung  Halbermäßigung 
Dover Calais    50 % 25 % 
 Hull Zeebrugge/Rotterdam   40 % 20 % 
 Cairnryan Larne und Liverpool Dublin   25 % 12,5 % 

 

2.2 Diese „Ermäßigungen“ gelten bei sämtlichen Überfahrten auf diesen Routen, mit Ausnahme von ausgeschlossenen Überfahrten – siehe Regel 3.1 nachstehend.
2.3 Der qualifizierte Anteilsinhaber, der die Reservierung vornimmt, muss nicht Besitzer des Fahrzeugs sein, aber zu den begleitenden Passagieren zählen. Eventuell muss einen Identitätsnachweis bei Abfahrt oder Ankunft oder zu einem beliebigen Zeitpunkt der Reise vorgelegt werden.
2.4 Zwei beförderungsentgeltpflichtige Kinder (gemäß zutreffender Fahrpreisbroschüre) werden im Rahmen dieser Regeln bei Überfahrten Cairnryan – Larne und Liverpool – Dublin als ein Passagier behandelt.
2.5 Ermäßigungen werden bei qualifizierten Anteilsinhabern bei unbegrenzt vielen Hin- und Rückreisen angewendet. Die Geschäftsführung kann nach Vorankündigung (mindestens ein Jahr im Voraus) die Anzahl der Hin- und Rückreisen nach eigenem Ermessen auf mindestens zwei Hin- und Rückreisen pro Jahr begrenzen, wobei eine dieser Hin- und Rückreisen in der Zeit von Juni bis September (jeweils einschließlich) angetreten werden kann.


3. Sonstige Bedingungen und Konditionen

3.1 In jedem Kalenderjahr gibt die für Fahrpreisermäßigungen zuständige P&O Ferries-Abteilung eine Bekanntmachung heraus, die eine begrenzte Anzahl von Überfahrten (bei denen die Geschäftsführung nach sinnvollem Ermessen davon ausgeht, dass diese komplett ausgebucht werden) in der Hochsaison im Folgejahr festsetzt. Im Rahmen dieser Regeln stehen „ausgeschlossene Überfahrten“ für Überfahrten, die in Übereinstimmung mit dieser Regel in einer solchen Bekanntmachung kenntlich gemacht wurden.
3.2 Qualifizierte Anteilsinhaber können im Rahmen dieser Regeln keine Prioritätsberechtigungen bei jeglichen Reservierungen geltend machen. Sämtliche Reservierungsanmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
3.3 Diese Regeln gelten nur für Entgelte für Fahrzeug und Begleitpassagiere gemäß Anteilsinhaberbroschüre, nicht für bereits ermäßigte Entgelte oder für Entgelte, die Teil vergünstigter Rückfahrten, Minikreuzfahrten, Kraftfahrer-Sparkurzurlaube sind oder einen Teil dieser bilden; dazu zählen auch Ferien- oder sonstige Promotionen, entsprechende Angebote und Pakete. Senioren, Angehörige der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs sowie sonstige spezielle Gruppen sind im Rahmen dieser Regeln nicht für zusätzliche Ermäßigungen qualifiziert.
3.4 Im Rahmen dieser Regeln werden Ermäßigungen nicht bei Passagieren gewährt, die ohne Fahrzeuge oder mit Wohnwagen, Anhängern, Minibussen oder kommerziellen Fahrzeugen reisen. Ebenso werden Ermäßigungen nicht auf Übernachtungen, Selbstversorgereinrichtungen, Warenkäufe an Bord sowie auf jegliche Produkte, Einrichtungen oder Services gewährt, die von beliebigen Unternehmen der P&O Ferries-Gruppe angeboten werden; siehe auch vorstehende Regel 2.1.
3.5 Ermäßigte Fahrpreise im Rahmen dieser Regeln gelten nur für Services, auf die diese Regeln zutreffen, und können nicht auf von anderen Unternehmen betriebene Fähren und sonstige Angelegenheiten übertragen werden, die nicht von diesen Regeln abgedeckt werden. Reservierungen oder ausgestellte Bordpässe gelten allein für den Auftraggeber und können nicht an andere Personen übertragen werden. Änderungen von Reservierungen oder ermäßigten Tickets können im Rahmen dieser Regeln eine zusätzliche Gebühr hinsichtlich der Differenz zwischen vollem und ermäßigtem Fahrpreis bewirken, wenn solche Änderungen Reisen auf Überfahrten betreffen, bei denen im Rahmen dieser Regeln keine Ermäßigung verfügbar ist.
3.6 Ermäßigungen werden im Rahmen dieser Regeln ausschließlich auf Hin- und Rückreisen gewährt, die innerhalb von zwölf Monaten ab Datum der Anmeldung abgeschlossen werden. Rückerstattungen werden nicht gewährt, wenn die Hin- und Rückreise nicht angetreten wird, sofern dies dazu führt, dass der bezahlte Beförderungspreis den vollen Preis der Einzelreise überwiegt. In diesem Fall wird der den vollen Preis übersteigende Betrag nach schriftlicher Anfrage des Antragstellers nach Abzug jeglicher geltender Bearbeitungsgebühren erstattet. Sämtliche Einzelreisen (nur Hinfahrt oder Rückfahrt) werden zum Standardtarif für Einzelreisen abgerechnet.
3.7 Qualifizierte Anteilsinhaber können Ermäßigungen nur im Rahmen dieser Regeln und nur hinsichtlich Beförderung von Fahrzeugen in Anspruch nehmen, die ausschließlich für soziale, private oder Freizeitzwecke eingesetzt werden.
3.8 Tickets werden im Rahmen dieser Regeln nur im Hinblick auf zeitlich festgelegte Überfahrten ermäßigt, nicht bei Überfahrten mit wahlfreiem Abreisedatum.

4. Anmeldungsablauf

4.1 Reservierungsanmeldungen im Rahmen dieser Regeln können bei P&O Ferries über die Rufnummer 0870 6000612 (0044 1304864 156 bei Anrufen außerhalb VK) und Nennung der Referenznummer des Anteilseigners getätigt werden. Buchungen im Rahmen dieser Regeln können auch über die P&O Ferries-Website www.poferries.com nebst Eingabe der Anteilseignernummer und Anmeldung vorgenommen werden; Details siehe Begleitschreiben.
4.2 Anmeldungen im Rahmen dieser Regeln sind nicht auf andere Weise möglich, insbesondere nicht persönlich.
4.3 Bei Anmeldungen im Rahmen dieser Regeln wird das Datum der Verarbeitung durch P&O Ferries als Datum der Anmeldung betrachtet.
4.4 Bei Reservierungen oder Ticketkäufen, die nicht in Übereinstimmung mit diesen Regeln erfolgen, wird keine Fahrpreisermäßigung gewährt.
4.5 Im Falle von Stornierungen oder Änderungen von Reservierungen, die im Rahmen dieser Regeln getätigt wurden, sowie bei Erstattungen, ist P&O Ferries berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Bearbeitungsgebühr für diesbezüglich anfallende Auslagen zu erheben.

5. Besondere Bestimmungen

5.1 Diese Regeln stellen keine Verpflichtung seitens P&O Ferries zur Fortsetzung des Überfahrtbetriebs auf Autofährenrouten gemäß obiger Regel 2 sowie sonstigen zusätzlichen Routen dar, die eventuell in den Rahmen dieser Regeln fallen. Es gelten die Entscheidungen der Geschäftsführung. 
5.2 P&O Ferries behält sich das Recht vor, Leistungen im Rahmen dieser Regeln gegenüber jeglichen qualifizierten Anteilsinhabern einzustellen, die gegen diese Regeln verstoßen.
5.3 Diese Regeln können nicht auf jegliche substantielle Weise verändert werden, sofern eine solche Veränderung nicht von einer Majorität von mindestens 75 % des Nennwertes der P&O-Ermäßigungseinheiten bei Eignerversammlungen, die zum Zwecke der Beratung über solche Veränderungen einberufen werden, befürwortet wird. Die Geschäftsführung behält sich das Recht vor, sonstige (nicht substantielle) Veränderungen dieser Regeln vorzunehmen, wenn diese zur Anpassung an jegliche Veränderungen des P&O Ferries-Geschäftsbetriebs als notwendig oder angemessen erachtet werden. Jegliche solche Veränderungen werden Eignern von P&O-Ermäßigungseinheiten schriftlich mitgeteilt.
5.4 Die Geschäftsführung ist jederzeit berechtigt, Ermäßigungen einzustellen, wenn dies nach Ansicht eines entsprechend qualifizierten, unabhängigen Beraters unter relevanten Umständen als sinnvoll erachtet wird. Dies kann erfolgen, wenn aufgrund von Gesetzesänderungen oder Gesetzesauslegungen Ereignisse oder Umstände eintreten, welche die Teilnahme am Sonderfahrpreisprogramm unter illegalen Umständen bedingen, maßgeblich den Interessen der Anteilsinhaber entgegenstehen, nicht mehr wesentliche Vorteile für Anteilsinhaber erbringen oder den Interessen von P&O Ferries oder jeglichen Mitgliedern der P&O Ferries-Gruppe erheblich entgegenstehen.
5.5 Befreiungen oder Ausnahmen von den Vorgaben dieser Regeln sind in keinem Fall möglich.
5.6 Im Rahmen dieser Regeln vorgenommene Reservierungen erfolgen ohne Beeinträchtigung und gemäß der sonst gültigen regulären Beförderungsbedingungen und -konditionen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.